Einwohnermeldeamt

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Einwohnermeldeamt Südliches Anhalt

Herzlich Willkommen

Wir freuen uns, Sie in unserem Amt begrüßen zu dürfen, das dafür da ist, das Zusammenleben in unserer Gemeinde reibungslos zu gestalten und Ihnen bei allen Angelegenheiten rund um Ihren Wohnsitz zur Seite zu stehen.

Unser Ziel ist es, einen effizienten und freundlichen Service zu bieten, der auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingeht. Egal, ob Sie neu in unserer Stadt sind und sich anmelden müssen, umzugsbedingt Ihre Adresse ändern möchten oder weitere wichtige Dokumente benötigen – wir sind hier, um Ihnen zu helfen.

Damit wir Ihnen helfen können, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.

Eine Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung.

Denken Sie bitte an die notwendigen Dokumente und Formulare.

In einigen Fällen ist ein Passbild notwendig.

Meldeangelegenheiten:

  • Ummeldungen innerhalb der Gemeinde
  • Anmeldung einer Wohnung bei Zuzügen
  • Abmeldung einer Wohnung bei Wegzug
  • Änderung des Status (Hauptwohnung / Nebenwohnung)
  • Auskunft aus dem Melderegister
  • Ausstellung von Aufenthalts- oder Meldebescheinigungen
  • Anwendung des Meldegesetzes
  • Bearbeitung von Personalausweisen und Pässen
  • Ausstellung von Führungszeugnissen und Beglaubigungen

 

Wahlen und Statistik:

  • Organisation, Durchführung und Auswertung von Bundestags-, Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgeranhörungen
  • Durchführung des Zensus und Mikrozensus
  • Erstellung von Einwohnerstatistiken
  • Organisation der Schöffenwahl

Sprechzeiten

Di   

9:00 bis 12:00
13:00 bis 18:00

Do

09:00 bis 12:00
13:00 bis 15:30

Sprechzeiten

Di   

9:00 bis 12:00
13:00 bis 18:00

Do

09:00 bis 12:00
13:00 bis 15:30

Hinweise zu Ihren Anliegen

Das Einwohnermeldeamt ist zuständig für eine Vielzahl von Anliegen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz und der persönlichen Identität der Bürgerinnen und Bürger. Dazu gehören unter anderem:

Leistungsbeschreibung
Wenn Sie umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse im Personalausweis aktualisieren lassen. Dies geschieht durch Mitteilung an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle ändert Ihre Adresse im Personalausweis und auf dem Chip.

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder Stadt, in die Sie umgezogen sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Ihr Personalausweis für die Änderung der Adresse
• Gegebenenfalls Ihren Reisepass, wenn Sie aus einer anderen Gemeinde zugezogen sind

Welche Gebühren fallen an?
Für die Adressänderung fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragen Sie die Änderung so schnell wie möglich.

Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).
Anträge / Formulare
Sie können sich bei der Änderung der Adresse im Personalausweis durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Leistungsbeschreibung
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit können bereits ab Geburt einen Personalausweis beantragen. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten den Antrag für Sie stellen und Sie bei der Antragstellung begleiten. Der Personalausweis ist maximal 6 Jahre gültig und muss nach Ablauf erneut beantragt werden. Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate gültig. Ihr Personalausweis wird ungültig, wenn die Eintragungen nicht mehr zutreffen oder Ihr Foto nicht mehr eindeutig erkennbar ist. Eine Änderung der Adresse macht den Ausweis jedoch nicht ungültig. Auch Personalausweise ohne EU-Logo bleiben gültig, obwohl seit dem 02.08.2021 dieses Logo auf neu ausgestellten Ausweisen angebracht wird. Die elektronische Identitätsfunktion des Personalausweises ist für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre automatisch deaktiviert. Ab dem 16. Lebensjahr können Sie diese Funktion kostenlos im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz oder online über den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst aktivieren lassen. Den Antrag können Sie in der Regel beim Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt stellen. Falls erforderlich, können Sie auch bei einer anderen Personalausweisbehörde einen Antrag stellen, jedoch gegen einen Aufpreis.

An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Altes Ausweisdokument, unabhängig davon, ob dieses gültig oder bereits abgelaufen ist:   – Alter Personalausweis,   – Alter Reisepass oder   – Alter Kinderreisepass
• Wenn kein altes Ausweisdokument vorhanden ist:   – Geburtsurkunde
• Gegebenenfalls die Geburtsurkunde, je nach den lokalen Regelungen der Behörde
• Bei Anwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils:   – Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
• Bei nur einem erziehungsberechtigten Elternteil:   – Sorgerechtsnachweis
• Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Ausnahmen für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Fotomustertafel) Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr für den Personalausweis: 22,80 EUR
  • Gebühr für den vorläufigen Personalausweis: 10,00 EUR
  • Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde: 13,00 EUR
  • Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: 30,00 EUR Gebührenreduzierung oder -befreiung sind unter Umständen möglich und liegen im Ermessen der Personalausweisbehörde. Welche Fristen muss ich beachten? Spätestens mit Erreichen des 16. Lebensjahres müssen Sie einen Personalausweis beantragen, es sei denn, Sie besitzen bereits ein gültiges Passdokument wie einen Reisepass oder einen vorläufigen Reisepass. Rechtsgrundlage Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1 Absatz 4 Nummer 1 und § 9 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).

Leistungsbeschreibung
Personen, die entweder unter Betreuung stehen, von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder aufgrund einer dauerhaften Behinderung sich nicht eigenständig in der Öffentlichkeit bewegen können, können auf Antrag von der Verpflichtung befreit werden, einen gültigen Personalausweis zu besitzen.

An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Personalausweisbehörde Ihrer Gemeinde, Einheitsgemeinde oder kreisfreien Stadt, in der sich Ihr Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz befindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Bisheriger Personalausweis oder Reisepass
• Geburts- oder Eheurkunde im Original
• Bei Personen unter Betreuung: Die Bestellungsurkunde oder der Beschluss des Amtsgerichts im Original
• Bei Personen, die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: Die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original

Welche Gebühren fallen an?
Die Befreiung von der Ausweispflicht ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?
Es wird empfohlen, die Befreiung von der Ausweispflicht zu beantragen, bevor der vorhandene Personalausweis oder Reisepass ungültig wird. Rechtsgrundlage Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).

 
 

Leistungsbeschreibung
Unterschriften werden ausschließlich amtlich beglaubigt, wenn das unterzeichnete Dokument einer Behörde vorgelegt werden soll und die Unterschrift in Anwesenheit eines Sachbearbeiters geleistet wird. Amtliche Beglaubigungen sind jedoch nicht möglich, wenn:
• die Unterschrift der öffentlichen Beglaubigung bedarf (z. B. bei Verträgen oder Erklärungen im Familien- und Erbrecht, in Vereins- und Handelsregistersachen usw.; in diesen Fällen ist ein Notar aufzusuchen),
• es sich um Blankounterschriften handelt,
• der Inhalt des Dokuments offensichtlich rechtswidrig, unwahr, unsittlich oder unleserlich ist oder das Lesen verweigert wird,
• das Dokument in einer fremden Sprache verfasst ist, oder
• die Unterschrift Teil einer eidesstattlichen Versicherung ist.

An wen muss ich mich wenden?
Das Einwohnermeldeamt ist für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften zuständig, wenn das unterzeichnete Dokument bei einer deutschen Behörde oder einer anderen Stelle vorgelegt werden muss, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen das Dokument verlangt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass),
• Das Dokument, auf dem die zu beglaubigende Unterschrift geleistet wurde.

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften liegen zwischen EUR 3,50 und EUR 31,00 gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Leistungsbeschreibung
Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger ab einem Alter von 16 Jahren sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, falls kein gültiger Reisepass vorhanden ist. Jeder Diebstahl Ihres Personalausweises muss beim Bürgeramt oder bei der Polizei gemeldet werden. Unterlassen Sie dies, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Nach der Meldung können Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Wenn Sie über einen gültigen Reisepass verfügen, ist ein neuer Personalausweis nicht erforderlich.
Bei der Anzeige des Diebstahls beim Bürgeramt oder der Polizei wird die Sperrung der Online-Ausweisfunktion automatisch durchgeführt.
Alternativ können Sie die Sperrung des Online-Ausweises auch telefonisch selbst veranlassen.
Die Sperrung gewährleistet, dass jeder Versuch des Missbrauchs sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht mehr möglich, die Online-Ausweisfunktion zu nutzen oder den Ausweis vor Ort auslesen zu lassen.
Die Sperrung der Unterschriftsfunktion kann ausschließlich durch den Anbieter Ihres Signaturzertifikats erfolgen.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Bürgeramt der Gemeinde oder Stadt. Zusätzlich kann auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.


Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind keine Unterlagen erforderlich.


Welche Gebühren fallen an?
Die Meldung des Diebstahls ist kostenfrei.


Welche Fristen muss ich beachten?
Der Diebstahl muss umgehend gemeldet werden.


Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).

Leistungsbeschreibung
Dokumente wie Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke werden nur amtlich beglaubigt, wenn das Original von einer Behörde erstellt wurde oder das Dokument zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Dokumente dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
• die alleinige Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z. B. Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunden – ausschließlich vom Standesamt; beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster – nur vom Katasteramt),
• der Verdacht besteht, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert wurde, insbesondere durch Lücken, Durchstreichungen, Ergänzungen, Änderungen, unleserliche Elemente, Spuren von entfernten Wörtern, Zahlen oder Zeichen oder wenn der Zusammenhang eines mehrseitigen Dokuments unterbrochen ist,
• eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist (diese ist den Notaren und Gerichten vorbehalten und kann nicht durch eine amtliche Beglaubigung ersetzt werden),
• das Dokument nicht in deutscher Sprache verfasst ist und der Antragsteller sich weigert, eine amtliche Übersetzung vorzulegen, oder
• es sich um Ausdrucke von nicht signierten elektronischen Dokumenten handelt (z. B. Exmatrikulationsbescheinigungen).

Die Beglaubigung von Dokumenten erfolgt in der Regel sofort.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss, liegt beim Einwohnermeldeamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass),
• Originale der zu beglaubigenden Dokumente,
• Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale.
Welche Gebühren fallen an?
– Gebühr: 6,00 EUR für die erste Ausfertigung je Seite
– Gebühr: 2,50 EUR ab der zweiten Ausfertigung je Seite.


Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 33 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Leistungsbeschreibung
Deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab einem Alter von 16 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Sollten Sie einen zuvor als verloren gemeldeten Personalausweis wiederfinden, sind Sie dazu verpflichtet, dies zu melden.
Erst nachdem Sie den wiedergefundenen Personalausweis offiziell als “aufgefunden” gemeldet haben, wird der entsprechende Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt in Deutschland weiterverwenden.
Mit dem Wiederfinden Ihres Ausweises können Sie auch die gesperrte Online-Ausweisfunktion wieder entsperren lassen. Dies ist nur persönlich in Ihrem Bürgeramt möglich. Das Bürgeramt veranlasst dann die Entsperren und informiert gegebenenfalls die Polizei über den Fund des Personalausweises.
Bitte beachten Sie: Deutschland hat keinen Einfluss darauf, ob und wie andere Länder ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten oder wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es vorkommen, dass ausländische Behörden die Sachfahndung nicht oder nicht rechtzeitig löschen und das Wiederfinden Ihres Personalausweises für die Nutzung im Ausland möglicherweise nicht anerkennen oder sogar den Ausweis einziehen.
Um solche möglichen Unannehmlichkeiten bei internationalen Reisen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises einen neuen Ausweis zu beantragen.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder Stadt, in der Ihr Wohnsitz ist. Falls der ursprüngliche Verlust auch der Polizei gemeldet wurde, sollte diese ebenfalls über das Wiederfinden informiert werden.


Welche Unterlagen werden benötigt?
– Wiedergefundener Personalausweis


Welche Gebühren fallen an?
Für die Meldung entstehen Ihnen keine Kosten.


Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Fund unverzüglich melden, sobald Sie Ihren Personalausweis wiederfinden.


Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).

Leistungsbeschreibung
Die Ausstellung eines neuen Kinderreisepasses kann bis zu sechs Wochen dauern. Sie haben die Möglichkeit, den Bearbeitungsstand jederzeit telefonisch, persönlich und in vielen Fällen auch elektronisch abzufragen.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde oder Stadt, bei der Sie den Kinderreisepass beantragt haben.


Welche Unterlagen werden benötigt?
• die Nummer des beantragten Kinderreisepasses (zu finden auf dem Zahlungsbeleg, den Sie bei der Beantragung erhalten haben)
• In einigen Fällen wird auch eine PIN zugeteilt, die bei der Statusabfrage angegeben werden muss.


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.


Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine spezifischen Fristen zu beachten.


Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 6 des Passgesetzes (PassG).

Leistungsbeschreibung
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) erhalten Sie nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Sie haben die Möglichkeit, die Zusammensetzung der Personengruppen frei nach Ihren Kriterien festzulegen. Dazu stehen Ihnen folgende Daten zur Verfügung:
• Geburtsdatum,
• Geschlecht,
• derzeitige Staatsangehörigkeit,
• aktuelle Anschriften,
• An- und Abmeldedatum, sowie
• Familienstand mit Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, in einer Lebenspartnerschaft lebend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
Neben der Zugehörigkeit zu der von Ihnen zusammengestellten Gruppe können Ihnen Vornamen, Nachnamen, Doktortitel, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, aktuelle Anschriften und gesetzliche Vertreter mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift mitgeteilt werden.


Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 46 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Leistungsbeschreibung
In Deutschland sind Personen ab 16 Jahren dazu verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres müssen Sie rechtzeitig einen neuen Personalausweis beantragen, bevor die Gültigkeit Ihres aktuellen abläuft. Dies gilt, wenn Sie älter als 16 Jahre sind und kein gültiges Passdokument wie einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass besitzen.
Den Antrag können Sie beim Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz stellen. Falls Sie den Antrag aus wichtigem Grund bei einem anderen Bürgeramt stellen müssen, wird eine Gebühr in Höhe von EUR 13,00 erhoben.
Die Gültigkeitsdauer Ihres neuen Personalausweises richtet sich nach Ihrem Alter:
• Unter 24 Jahren: Der Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
• Ab 24 Jahren: Der Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Es kann vorkommen, dass die Ausstellung des neuen Personalausweises nicht innerhalb der verbleibenden Gültigkeitsdauer möglich ist. In diesem Fall kann es erforderlich sein, zusätzlich einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen. Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.


An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.


Welche Unterlagen werden benötigt?
• Biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss aktuell sein und die Anforderungen an biometrische Fotos erfüllen.
• Alter Personalausweis, gültiger Reisepass oder alter (abgelaufener) Reisepass
• Gegebenenfalls Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
• Bei Kindern unter 16 Jahren: Beide sorgeberechtigten Elternteile oder gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
– Bei nur alleinigem Sorgerecht eine Negativbescheinigung des Jugendamtes


Welche Gebühren fallen an?
• EUR 37,00 für Antragstellende ab 24 Jahren
• EUR 22,80 für Antragstellende unter 24 Jahren
• EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
• EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
• EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Gebührenreduzierungen oder -befreiungen sind möglich und liegen im Ermessen der Personalausweisbehörde.


Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn die Gültigkeit Ihres aktuellen Personalausweises abgelaufen ist und Sie älter als 16 Jahre sind, müssen Sie unverzüglich einen neuen Personalausweis beantragen, sofern Sie kein gültiges Passdokument besitzen.


Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 9 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).
Anträge / Formulare
– Formlose Antragsstellung möglich: Ja
– Persönliches Erscheinen erforderlich: Ja
– Online-Dienste verfügbar: Nein

Leistungsbeschreibung
Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, entweder einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen.
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises hängt von Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung ab:
• Bei Antragstellung unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises 6 Jahre.
• Bei Antragstellung ab 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises 10 Jahre.
Ein vorläufiger Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten. Sie können Ihren Personalausweis beim Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen. Falls Sie aus wichtigem Grund den Antrag bei einem anderen Bürgeramt stellen müssen, fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an.


An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.


Welche Unterlagen werden benötigt?
• Biometrietaugliches Passfoto: Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen für elektronische Reisepässe entsprechen.
• Falls vorhanden und noch nicht entwertet: Alter Reisepass oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
• Falls kein gültiger Reisepass oder Kinderreisepass vorhanden ist: Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
• Bei Kindern unter 16 Jahren: Gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
– Bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis


Welche Gebühren fallen an?
• EUR 37,00 für Antragstellende ab 24 Jahren
• EUR 22,80 für Antragstellende unter 24 Jahren
• EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
• EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz
• EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Gebührenreduzierungen oder -befreiungen sind möglich und liegen im Ermessen der Personalausweisbehörde.


Welche Fristen muss ich beachten?
Sobald Sie 16 Jahre alt werden, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland gemeldet sind, müssen Sie unverzüglich einen Antrag stellen, sofern Sie kein gültiges Passdokument besitzen, also keinen Reisepass oder vorläufigen Reisepass.


Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 9 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).

Leistungsbeschreibung
Ein Reisepass ermöglicht Ihnen, sich bei Reisen in andere Länder auszuweisen. Falls Sie den Reisepass dringend benötigen, können Sie einen Express-Antrag bei einem Bürgeramt stellen. Dadurch wird Ihr neuer Reisepass schneller fertiggestellt, allerdings gegen eine höhere Gebühr.
Der Standard-Reisepass hat 32 Seiten. Für Vielreisende besteht die Möglichkeit, einen Reisepass mit 48 Seiten zu beantragen. Beide Varianten können im Express-Verfahren beantragt werden.
Sie können Ihren Reisepass im Expressverfahren beim Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen. Wenn Sie aus wichtigem Grund den Antrag bei einem anderen Bürgeramt stellen müssen, fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an.

An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Biometrisches Passfoto: Das Foto muss aktuell sein und den Anforderungen für elektronische Reisepässe entsprechen.
• Falls vorhanden und noch nicht entwertet: Alter Reisepass
• Falls vorhanden: Gültiges Ausweisdokument, z. B. Personalausweis, oder alter Reisepass, sofern noch gültig.
• Unter Umständen: Personenstandsurkunde wie Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, falls Angaben zur Person von den im Melderegister gespeicherten Daten abweichen.

Welche Gebühren fallen an?
• Für Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50
• Für Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00
• Für einen Express-Antrag: zusätzlich EUR 32,00
• Für einen Reisepass mit 48 Seiten: zusätzlich EUR 22,00
Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
• Die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten erfolgen muss oder
• Sie die Ausstellung nicht an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeitsdauer:
• Bis zum Alter von 24 Jahren: 6 Jahre
• Ab dem Alter von 24 Jahren: 10 Jahre

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 6 Absatz 1 des Passgesetzes (PaßG), § 1 der Passverordnung (PassV) und § 15 der Passverordnung (PassV).

Anträge / Formulare
• Formulare: keine
• Onlineverfahren möglich: nein
• Schriftform erforderlich: ja
• Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Leistungsbeschreibung
Für Personen, die häufig reisen, kann ein Reisepass mit 48 Seiten ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der sich der Hauptwohnsitz befindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Gültiger Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass)
• Aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
• Gegebenenfalls bisheriger Reisepass
• Gegebenenfalls Geburtsurkunde
Bei Erstausstellung oder Neuzuzug können weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Informieren Sie sich bitte vorab bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?
Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres:
• Reisepass – 48 Seiten: 59,50 Euro
• Express-Reisepass – 48 Seiten: 91,50 Euro
Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres:
• Reisepass – 48 Seiten: 92,00 Euro
• Express-Reisepass – 48 Seiten: 124,00 Euro
Die Gebühren verdoppeln sich, wenn:
• Die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten erfolgen muss oder
• Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
• Für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
• Für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 6 Absatz 1 des Passgesetzes (PaßG), § 1 der Passverordnung (PassV) und § 15 der Passverordnung (PassV).

Leistungsbeschreibung
Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich. Wenn Ihr Reisepass abgelaufen ist und Sie ihn weiterhin benötigen, muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Gültiger Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass)
• Aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild)
• Bisheriger Reisepass
• Geburtsurkunde
• Bei Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, Einverständniserklärung und Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten

Welche Gebühren fallen an?
• Reisepass mit 32 Seiten für Personen über 24 Jahre: 70,00 EUR
• Reisepass mit 32 Seiten für Personen unter 24 Jahren: 37,50 EUR
• Reisepass mit 48 Seiten für Personen über 24 Jahre: 92,00 EUR
• Reisepass mit 48 Seiten für Personen unter 24 Jahren: 59,50 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
• 10 Jahre für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre
• 6 Jahre für Antragsteller unter 24 Jahre

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 6 Absatz 1 und § 11 des Passgesetzes (PaßG).

Leistungsbeschreibung
Nach einer Namensänderung aufgrund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur erforderlich, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.

An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Gültiger Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass)
• Aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild)
• Bisheriger Reisepass
• Geburtsurkunde
• Bei Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, Einverständniserklärung und Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten

Welche Gebühren fallen an?
• Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren: 59,50 EUR
• Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahre: 92,00 EUR
• Reisepass für Personen über 24 Jahre: 70,00 EUR
• Reisepass für Personen unter 24 Jahren: 37,50 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer:
• 10 Jahre für Antragsteller/-innen über 24 Jahre
• 6 Jahre für Antragsteller/-innen unter 24 Jahre

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 6 des Passgesetzes (PaßG).

Leistungsbeschreibung
Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit (Ausbildung) beginnen möchten, müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dabei wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsbedingt für diesen Beruf geeignet sind, um gesundheitliche Schäden durch die Arbeit zu vermeiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen müssen. Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder nur kurzzeitig arbeiten (maximal 2 Monate), z.B. in einem Ferienjob oder Schülerpraktikum. Die Kosten für die Untersuchung übernimmt das Land, jedoch müssen Sie die Erstuntersuchung beantragen, um die Kosten erstattet zu bekommen.

An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder kreisfreie Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins benötigen Sie ein Ausweisdokument (z.B. Personalausweis, Kinderausweis oder Reisepass). Bei Abholung des Scheins erhalten Sie den Untersuchungsberechtigungsschein, den Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten und einen Erhebungsbogen. Diese Unterlagen müssen Sie dem Arzt vorlegen, bevor die ärztliche Untersuchung beginnt.

Welche Gebühren fallen an?
Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Untersuchung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen, und Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung mit der Beschäftigung beginnen.

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus den §§ 32 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie den Durchführungsbestimmungen zur ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Anträge / Formulare
Der Antrag für den Untersuchungsberechtigungsschein kann formlos gestellt werden.

Leistungsbeschreibung
Mit einem vorläufigen Personalausweis können Sie beispielsweise die Zeit bis zur Ausstellung eines regulären Personalausweises überbrücken. Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens 3 Monate. Wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird, müssen Sie den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben. Den Antrag können Sie bei Ihrem Bürgeramt am Hauptwohnsitz stellen. Falls Sie den vorläufigen Personalausweis bei einem anderen Bürgeramt beantragen möchten, benötigen Sie einen wichtigen Grund. Klären Sie die Anerkennung Ihres Grundes vorab mit der Behörde ab, zum Beispiel telefonisch. In diesem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von EUR 13,00 an.

An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises benötigen Sie ein biometrietaugliches Passfoto, das den Anforderungen für elektronische Personalausweise entspricht. Außerdem benötigen Sie Ihren alten Personalausweis, Reisepass, vorläufigen Personalausweis oder Kinderreisepass (falls vorhanden und noch nicht entwertet). Wenn kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden ist, benötigen Sie Ihre Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde. Bei Kindern unter 16 Jahren wird gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils benötigt, oder bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis.

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für einen vorläufigen Personalausweis beträgt EUR 10,00. Falls der Antrag außerhalb der Dienstzeit gestellt wird oder nicht am Hauptwohnsitz erfolgt, fällt ein Aufschlag von EUR 13,00 an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Pflicht zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises besteht für Sie, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in Deutschland gemeldet sind und keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 9 des Personalausweisgesetzes (PAuswG).

Leistungsbeschreibung
Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur ausgestellt, wenn die Zeit selbst für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer werktags innerhalb von 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann. Die Eilbedürftigkeit muss anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden. Die Gültigkeit ist auf die Höchstdauer von 12 Monaten begrenzt.

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses benötigen Sie einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass), ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Passformat (45 x 35 mm), Ihren bisherigen Reisepass, Ihre Geburtsurkunde und bei der Antragstellung für ein Kind zusätzliche Unterlagen wie den Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten sowie den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten. Bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Gemeinde können gegebenenfalls weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein. Informieren Sie sich bitte vorab bei der zuständigen Stelle.

Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für einen vorläufigen Reisepass beträgt einen Festbetrag von 26,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Die Geltungsdauer beträgt 1 Jahr.

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 des Passgesetzes (PaßG).

Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht persönlich in Ihrem Wahlbezirk wählen können oder möchten, haben Sie die Möglichkeit, Wahlunterlagen für eine Briefwahl zu beantragen. Diese Unterlagen enthalten den Wahlschein.

Auf Ihrer Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie die Unterlagen für die Briefwahl beantragen können. Falls Sie aufgrund einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, ist ebenfalls ein Antrag auf einen Wahlschein möglich.

Wenn Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, können Sie Ihre Stimme gleich vor Ort abgeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

An wen muss ich mich wenden?
Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Angabe persönlicher Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
• Schriftliche Vollmacht, wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll

Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

In der Regel müssen Sie den Wahlschein bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, beantragt haben. Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.

Falls Sie einen Wahlschein beantragt haben, diesen aber nicht erhalten haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG), sowie den §§ 25, 27, 28, 29 und 31 der Bundeswahlverordnung (BWO).

Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Teilweise

Leistungsbeschreibung
Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Person verantwortlich, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Meldebehörde, in der Regel das Einwohnermeldeamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
• Personaldokumente der Familienmitglieder, die gemeinsam auf einem Meldeschein gemeldet werden
o Bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die Meldebehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen, die zur Überprüfung der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
• Bescheinigung des Wohnungsgebers (Vermieterbescheinigung)

Welche Gebühren fallen an?
Keine. Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und § 11 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG).

Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in eine neue Wohnung ziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden. Für Personen unter 16 Jahren ist die Anmeldung durch diejenigen erforderlich, in deren Wohnung sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren werden und in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden, müssen ebenfalls angemeldet werden. Wenn Sie volljährig sind und ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der über Ihren Aufenthalt bestimmen kann, obliegt ihm die Anmeldung.

An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihrer neuen Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Meldeschein (wird von den Gemeinden möglicherweise zum Download oder vorausgefüllt bereitgestellt)
• Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
• Wohnungsgeberbestätigung oder ein entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt von:
• Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
• betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
• Personen, die nicht persönlich erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden. Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Anträge / Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
• Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
• Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes ein Internet-Zugang für die Anmeldung eröffnet hat, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

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